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I. Name, Rechtsform, Zweck und Tätigkeit
Art. 1 Name und Rechtsform
Die „Basler Liedertafel“, (nachfolgend Liedertafel genannt), ist ein Männerchor, der einen Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Basel bildet. Die Liedertafel ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Zweck
Die Liedertafel pflegt und fördert
- Chormusik und Liedgut verschiedener Epochen und nimmt die Herausforderung zeitgenössischer Musik wahr;
- das Kulturleben in der Stadt Basel, der Region und der Schweiz;
- die überlieferten Werte in zeitgemässer Form;
- die zwischenmenschlichen und gesellschaftlichen Beziehungen.
Art. 3 Tätigkeit
Zur Tätigkeit der Liedertafel zählen
- Auftritte vom Ständeli über Lieder-Konzerte bis hin zu grossen Chor-Werken mit Orchesterbegleitung;
- Gesellschaftliche und gesellige Anlässe.
II. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglieder
Die Liedertafel besteht aus
- Aktivmitgliedern (Chorsängern),
- Passivmitgliedern,
- Ehrenmitgliedern,
- Veteranen,
- Ehemaligen Sängern.
Alle Mitglieder sind in gleicher Weise stimmberechtigt. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich und wird mit einer Urkunde bestätigt. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
Art. 5 Aktivmitglieder
Männer, die der Liedertafel als Aktivmitglied beitreten wollen und mindestens zwei Proben besucht haben, werden vom musikalischen Leiter oder dessen Stellvertreter und einem Vorstandsvertreter anlässlich einer Stimmprobe einer der Stimmlage entsprechenden Chorstimme zugeteilt. In besonderen Fällen kann im Einverständnis mit dem musikalischen Leiter auf die Stimmprobe verzichtet werden.
Die Aktivmitglieder verpflichten sich zu regelmässiger Teilnahme an Proben und Konzerten. Details im Reglement für die Aktivmitglieder der Liedertafel.
Art. 6 Passivmitglieder
Als Passivmitglieder können Damen, Herren und juristische Personen der Liedertafel beitreten.
Art. 7 Ehrenmitglieder
Die Jahresversammlung kann auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernennen und mit einer Urkunde auszeichnen:
- Aktivmitglieder nach 40 Jahren,
- Passivmitglieder nach 50 Jahren,
- natürliche und juristische Personen, die sich für die Liedertafel oder das Basler Kulturleben verdient gemacht haben.
Art. 8 Veteranen
Die Jahresversammlung ehrt und ernennt Mitglieder, die während 25 Jahren der Liedertafel angehört haben, zu Veteranen. Sie werden mit einer Urkunde ausgezeichnet. Zusätzlich erhalten Aktiv-Veteranen eine Auszeichnung. Die Art der Auszeichnung bestimmt der Vorstand.
Art. 9 Ehemalige Sänger
Der Vorstand kann Aktivmitglieder, die aus dem Chor ausscheiden, zu „Ehemaligen Sängern“ ernennen. Für die Ernennung besteht keine Limite bezüglich der Dauer ihrer aktiven Sängerzeit. Sie behalten ihre Rechte; in Sachen Pflichten werden sie den Passiv-Mitgliedern gleichgestellt. Nach 25 Jahren Mitgliedschaft werden sie zu Passiv-Veteranen ernannt.
Art. 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Mitgliederbeitrag
Alle Mitglieder können Eintrittskarten für Konzerte der Liedertafel im vereinsinternen Vorverkauf erwerben. In besonderen Fällen haben alle Mitglieder Anspruch auf Vergünstigung.
Mitgliederbeiträge:
Die Jahresversammlung beschliesst die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge. Natürliche Personen können mit einem einmaligen Beitrag die Passivmitgliedschaft auf Lebzeiten erwerben. Der Jahresbeitrag ist spätestens Ende Juni des laufenden Jahres zu bezahlen.
Ehrenmitglieder und Aktiv-Veteranen sind von der Beitragspflicht befreit.
Art. 11 Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus der Liedertafel erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf Ende des Vereinsjahres. Der Mitgliederbetrag für das laufende Jahr bleibt geschuldet. Säumige Mitglieder können nach vergeblicher Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden und verlieren dadurch die den Mitgliedern vorbehaltenen Rechte.
Ein Mitglied, das die Interessen der Liedertafel verletzt, kann ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss besteht die Rekursmöglichkeit an die Jahresversammlung. Ein Rekurs ist innert 30 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses durch eingeschriebenen Brief an den Präsidenten einzureichen.
III. Organisation
Art. 12 Vereinsversammlungen
Die Liedertafel hält ihre Jahresversammlung als ordentliche Vereinsversammlung ab, an der die statutarischen Vereinsgeschäfte behandelt werden.
Die Mitglieder sind vom Vorstand mindestens 20 Tage vor der Jahresversammlung schriftlich unter Angabe der Traktanden einzuladen. Anträge an die Jahresversammlung sind dem Präsidenten mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich einzureichen.
Ausserordentliche Vereinsversammlungen finden je nach Bedarf auf Anordnung des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von einem Zehntel aller Mitglieder an den Präsidenten statt. Die Einberufung einer solchen Versammlung hat innert nützlicher Frist zu erfolgen und ist allen Mitgliedern in gleicher Weise wie die Jahresversammlung mitzuteilen.
Bei Abstimmungen an den Vereinsversammlungen entscheidet das einfache Mehr, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Über Fragen dringlicher Natur, die nicht der Kompetenz der Jahresversammlung vorbehalten sind und nur die Aktivmitglieder betreffen, kann auch an den Gesangsproben beschlossen werden.
Art. 13 Aufgaben der Jahresversammlung
Der Jahresversammlung als oberstem Organ der Liedertafel obliegen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Jahresversammlung;
- Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten;
- Genehmigung der Jahresrechnung und der Rechnung der Reisekasse und Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsrevisoren;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Hauptkassiers und der übrigen Vorstandsmitglieder;
- Ernennung des musikalischen Leiters und des Vizedirigenten;
- Wahl von zwei Rechnungsrevisoren und zwei Ersatzpersonen, wobei Aktiv- und Passivmitglieder gleichmässig zu berücksichtigen sind;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Ernennung und Ehrung von Veteranen;
- Beschlussfassung über aussergewöhnliche musikalische Aufführungen und Veranstaltungen sowie über das Jahresprogramm;
- Beschlussfassung über die von Mitgliedern eingereichten Anträge;
- Vornahme von Statutenänderungen;
- Festlegung der Mitgliederbeiträge;
- Zeitliche Festlegung der regelmässigen Chorproben.
Art. 14 Der Vorstand
Der Vorstand ist das ausführende Organ der Liedertafel. Er besteht aus dem Präsidenten, einem oder zwei Vizepräsidenten, dem Hauptkassier und bis zu weiteren zehn Mitgliedern, dazu einem bis drei Vertretern der Passivmitglieder.
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im Falle einer Ersatzwahl tritt der Gewählte in die Amtsdauer seines Vorgängers ein.
Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Hauptkassier werden einzeln gewählt. Die Wiederwahl der übrigen Vorstandsmitglieder kann auch in globo erfolgen.
Die Wahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt offen, sofern nicht mindestens ein Fünftel der Anwesenden geheime Wahl verlangt.
Art. 15 Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes und des Präsidenten
Der Vorstand ist in seiner Tätigkeit an das Gesetz, die Statuten und an die Beschlüsse der Vereinsversammlungen gebunden. Er führt unter dem Vorsitz und unter der Leitung des Präsidenten die Liedertafel und vertritt sie nach aussen. Er behandelt alle Geschäfte der Liedertafel und orientiert regelmässig. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Der Präsident bestimmt den ihn bei seiner Verhinderung vertretenden Vizepräsidenten. Eine rechtsverbindliche Unterschriftenregelung wird durch den Vorstand in einem separaten Reglement festgelegt.
Der Vorstand bestimmt eine Musikkommission und legt für deren Tätigkeit Richtlinien fest.
Art. 16 Musikalische Leitung
Mit der musikalischen Leitung wird ein Berufsdirigent betraut. Für spezielle Geschäfte wird er mit beratender Stimme zu Vorstandssitzungen beigezogen. Er ist Mitglied der Musikkommission.
Die Anstellungsbedingungen werden durch den Vorstand festgelegt.
Art. 17 Rechnungswesen
Das Vereins- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Jahresrechnung und die Reisekasse werden von den Revisoren geprüft, die der Jahresversammlung darüber Bericht erstatten.
Einnahmen der Liedertafel sind:
- Mitgliederbeiträge;
- Erträge aus Veranstaltungen;
- Zuwendungen, Geschenke, Legate und andere Einnahmen.
Art. 18 Mitteilungsheft
Das Vereinsheft ist das offizielle Publikationsorgan der Liedertafel und wird allen Mitgliedern zugestellt.
Art. 19 Haftung des Vereins
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das freie, nicht zweckgebundene Vereinsvermögen.
IV. Auflösung der Liedertafel
Art. 20 Beschluss, Verwendung des Vereinsvermögens
Die Auflösung der Liedertafel erfordert den von mindestens vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder gefassten Beschluss einer ausserordentlichen Vereinsversammlung, zu welcher die Mitglieder schriftlich einzuladen sind.
Über die Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögens nach Auflösung der Liedertafel hat die ausserordentliche Vereinsversammlung Beschluss zu fassen.
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme an der Jahresversammlung vom 21. Mai 2007 in Kraft und ersetzen die vorausgegangenen Statuten und alle Nachträge.
Basel, 21. Mai 2007
Basler Liedertafel
Christoph Angst, Präsident Werner Rothweiler, Aktuar
Zusätzlich zu den Statuten bestehen folgende Reglemente:
Reglement für die Reisekasse 2001
Reglement für den Reisefonds 2001
Reglement für den Ausbildungsfonds 2001
Reglement für die Unterschriftenregelung (gemäß Art. 15)
Reglement für die Aktivmitglieder der Liedertafel (gemäß Art. 5, Abs. 2)
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